AVS Sterzing

Außerordentliche Mitgliederversammlung des ASV Sterzing vom 25.9.2020 um die Eintragung als Juristische Person des Privatrechts zu erlangen

Außerordentliche Mitgliederversammlung des ASV Sterzing vom 25.9.2020 um die Eintragung als Juristische Person des Privatrechts zu erlangen

26. September
19:18 2020

Am gestrigen Freitag, dem 25.9.2020, fand die Außerordentliche Mitgliederversammlung des ASV Sterzing statt, um durch die notwendigen Satzungsänderungen die Eintragung als Juristische Person des Privatrechts zu erlangen. Es wurden die Artikel 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 16 und 19 abgeändert und der Artikel 24 (Haftung und Verbindlichkeiten) der geltenden Fassung wurde gestrichen.
Präsident Felix  übernahm laut Statut den Vorsitz der Mitgliederversammlung und stellte fest, dass:
a) die Mitgliederversammlung mit schriftlicher Einladung vom 14. September 2020 mittels elektronischer Post oder Handüberreichung ordnungsgemäß einberufen worden ist;
b) die Mitgliederversammlung in erster Einberufung am 24. September 2020 um 23.00 Uhr nicht beschlussfähig war;
c) die Mitgliederversammlung in zweiter Einberufung versammelt ist, wobei von den 314 (dreihundertvierzehn) Mitgliedern Nr.45 persönlich oder vertreten anwesend sind;
d) der Vereinsausschuss durch folgende Personen vertreten ist:
– Präsident: RAMPELOTTO FELIX,  AGOSTINI ANTONIO,  ASTENWALD FLORIAN,  FASSNAUER ERWIN, GRASSI RUGGERO,  HOLZER ERHARD,  HOLZKNECHT GÜNTHER, entschuldigt abwesend,  PLONER MARKUS,  STOFNER ELISABETH.
e) folgende Rechnungsprüfer amtierend sind:
– STECKHOLZER KLAUS, BRUNNER ROBERT,  NITZ BARBARA.
Alle Anwesenden sich über den Tagesordnungspunkt ausreichend informiert erklären und bereit sind sie zu behandeln. Der Vorsitzende erklärt somit die Mitgliederversammlung für ordnungsgemäß einberufen und für beschlussfähig, um über den genannten Tagesordnungspunkt zu beschließen. Zum einzigen Punkt der Tagesordnung übergehend, erläutert der Präsident der Versammlung die Gründe, die eine Umwandlung des heutigen nicht anerkannten Vereins in einen anerkannten Verein befürworten. Er erinnert, dass der nicht anerkannte Verein damals mit der Bezeichnung „SV – Sterzing“ am 27. Juli 1968 in Sterzing gegründet wurde. Weiters erklärt der Vorsitzende der Versammlung, dass die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit mittels Eintragung in das Landesregister der juristischen Personen privaten Rechts erfolgt und eine Haftungseinschränkung für die Ausschussmitglieder zur Folge hat, wobei der Verein mit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit nur mit dem Vereinsvermögen haftet. Zum Zwecke der Eintragung in das Register der juristischen Personen ist ein Mindestvermögen des Vereins von Euro 5.500,00 (fünftausendfünfhundert Komma null null) vorgeschrieben, welches, wie der Vorsitzende ausführt, bereits besteht. Daraufhin verliest der Vorsitzende den Anwesenden den Text der neuen Satzungen, welche die Änderung der Artikel 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 16 und 19, sowie die Streichung des Artikels 24 (Haftung und Verbindlichkeiten) der bisher geltenden Satzung, beinhaltet und der von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Nach kurzer Diskussion, in welcher keiner der Anwesenden die Protokollierung der eigenen Stellungnahme verlangt, erklärt der Vorsitzende der Versammlung die Diskussion bezüglich der Tagesordnung für beendet und eröffnet die Abstimmungsphase.
Die Mitgliederversammlung beschließt: einstimmig mittels Handaufheben ausgedrückter Stimme, wie der Präsident feststellt:
a) die Umwandlung des heute nicht anerkannten Vereins in einen anerkannten Verein mit Rechtspersönlichkeit, mit Beantragung der Anerkennung als Juristische Person des Privatrechts;
b) die Genehmigung der neuen Satzung in deutscher und italienischer Sprache, welche die Änderung der Artikel 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 16 und 19, sowie die Streichung des Artikels 24 (Haftung und Verbindlichkeiten) der bisher geltenden Satzung beinhaltet; die Artikel 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 16 und 19 der bisher geltenden Satzungen wurden wie folgt abgeändert:
„Art. 1 Name
1. Der Amateursportverein führt den Namen „Amateursportverein Sterzing“, kurz auch „ASV Sterzing“, und wird gemäß Artikel 14 und folgende des ZGB geregelt.
2. Der Amateursportverein kann in Sektionen unterteilt werden.
Art. 4 Ziel und Zweck
1. Ziel und Zweck des Amateursportvereins ist die Förderung, die Organisation und Ausübung des Amateursports in all seinen Formen und Disziplinen, insbesondere der Sportarten Leichtathletik, Rafting und Floorball, inbegriffen die didaktische Tätigkeit, sowie die Aus- und Weiterentwicklung der sportlichen Tätigkeiten in den verschiedenen Disziplinen, die Betreuung der Mitglieder sowie die erzieherische, fachliche, ideelle und materielle Pflege des Sports im allgemeinen und die Organisation von lokalen, nationalen und internationalen Sportveranstaltungen.
2. Zu der im Absatz 1 angeführten Haupttätigkeit, kann der Amateursportverein alle weiteren Tätigkeiten ausüben, die direkt oder indirekt für die Zielsetzung förderlich, nützlich und/oder notwendig sind, sowie kulturelle und freizeitorientierte Aktivitäten durchführen.
3. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Amateursportverein alle mit dem Vereinszweck direkt oder indirekt zusammenhängenden Geschäfte beweglicher und unbeweglicher Natur tätigen, Sportanlagen- und Einrichtungen führen, anmieten und vermieten, sowie Mobilien, Immobilien und Realrechte bauen, erwerben und veräußern.
4. Der Amateursportverein kann weiteres, im Rahmen der institutionellen Tätigkeiten, Einrichtungen und Betriebe zur Verabreichung von Speisen und Getränken jeder Art führen, pachten oder verpachten.
Art. 6 Anerkennung
1. Der Amateursportverein unterliegt der sportlichen Anerkennung durch das CONI (Nationales Olympisches Komitee Italien), bzw. durch die Dachverbände und/oder Fachsportverbände, mit darauf folgender Eintragung in das vorgesehene Verzeichnis der Amateursportvereine.
2. Der Amateursportverein kann für die ausgeübten Tätigkeiten und Disziplinen den Dachverbänden und/oder Fachsportverbänden beitreten und verpflichtet sich, die betreffenden Satzungen und Verordnungen des CONI und der Verbände einzuhalten.
3. Der Amateursportverein verpflichtet sich, eigene Versammlungen zur Namhaftmachung der Athleten- und Technikervertreter für die Verbandsversammlungen abzuhalten.
Art. 7 Mitglieder
1. Mitglieder des Amateursportvereins können ausschließlich physische Personen werden, die um die Aufnahme in den Verein ansuchen und die sich im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte befinden.
2. Die Mitglieder unterscheiden sich in: aktive Mitglieder, die selbst eine Sportart betreiben oder direkt am Vereinsgeschehen teilhaben; passive Mitglieder, die den Verein moralisch und finanziell unterstützen; Ehrenmitglieder, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
3. Alle Ämter und Funktionen, die im Verein ausgeübt werden, sind ehrenamtlich. Den Mitgliedern der Vereinsorgane können lediglich die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstattet werden.
Art. 8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt auf unbeschränkte Zeit und kann nicht für eine zeitlich begrenzte Dauer festgesetzt werden. Das Mitglied hat jederzeit das Recht seine Mitgliedschaft aufzulösen.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vereinsausschuss einen Antrag zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Bei Anträgen von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Erziehungsberechtigten erforderlich. Mit der Unterzeichnung des Antrages vertritt der Erziehungsberechtigte den Minderjährigen in all seinen Rechten und Pflichten die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben.
4. Dem Amateursportverein steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt gegeben.
Art. 9 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Ableben des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Amateursportvereins. Die Erklärung des Austrittes muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt wenn das Mitglied:
a) nicht mehr die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt;
b) die Satzung, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
c) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
d) wenn der Mitgliedsbeitrag über drei Monate nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht bezahlt wird.
3. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied beim Schiedsgericht des Vereins innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Ausschussbeschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig innerhalb von neunzig Tagen.
4. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, hat dieses keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge oder Vermögensanteils des Vereins.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar auf Dritte oder dessen Erben im Falle von Ableben des Mitglieds.
Art. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieser Satzung das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträge an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.
2. Den volljährigen Mitgliedern steht in der Mitgliederversammlung das uneingeschränkte Stimmrecht zu, insbesondere bei Genehmigung und Änderung der Satzung und/oder Geschäftsordnung, sowie bei Wahlen der Vereinsorgane.
3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Sie haben zudem die Pflicht, die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, dem Schiedsgericht des Vereins zu überlassen und die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung anzuerkennen und zu befolgen.
Art. 11 Minderjährige Mitglieder
1. Minderjährige Mitglieder können in den Vereinsorganen kein Amt bekleiden, wohl aber Aufgabenbereiche übernehmen.
2. Das Stimmrecht von minderjährigen Mitgliedern kann von deren gesetzlichen Erziehungsberechtigten ausgeübt werden.
Art. 16 Beschlussfähigkeit u. Beschlüsse der MV
1. Die ordentliche und außerordentliche MV sind in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten ist und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. In zweiter Einberufung ist die MV, sowohl in ordentlicher als auch in außerordentlicher Sitzung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Die von der MV gemäß der Satzung gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verpflichtend, auch wenn sie bei der MV abwesend, anderweitiger Meinung oder sich enthalten haben.
4. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung erfolgt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Art. 19 Wahlen
1. Die Mitglieder welche für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren wollen, müssen ihre Kandidatur schriftlich vor dem Datum der betreffenden MV einreichen oder mündlich direkt bei der MV vorbringen.
2. Um für ein Amt in den Vereinsorganen kandidieren zu können, muss der Kandidat Mitglied des Amateursportvereins sein und die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 dieser Satzung erfüllen.
3. Die Anzahl der Vorzugsstimmen ist identisch mit den neu zu wählenden Ausschussmitgliedern, welche die MV festlegt. Für die Wahl der RP und des SG können jeweils drei Vorzugsstimmen abgegeben werden.
4. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchgeführt und es gilt
dann jener Kandidat als gewählt, der die größere Anzahl an Vorzugsstimmen erhält. Die endgültige Zuerkennung der Wahl erfolgt nachdem das gewählte
Mitglied die Wahl ausdrücklich angenommen hat.“

Der Präsident wird ermächtigt, alle Formalitäten zu erledigen, die für die Eintragung des Vereins in das Landesregister der Juristischen Personen des Privatrechts notwendig sind. Weiteres wird der Präsident bevollmächtigt, an den beiliegenden Satzung all jene Änderungen, Zusätze oder Streichungen vorzunehmen, die von den
zuständigen Behörden und Verbänden im Zuge der Eintragung in die jeweiligen Verzeichnisse verlangt werden sollten. Da nichts weiteres zu beschließen ist und niemand mehr das Wort ergreift, erklärt der Vorsitzende die Mitgliederversammlung um 18.50 Uhr für beendet.

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